Die Kosten einer betreuten Institution sind abhängig von...
Vor dem Umzug in ein Heim, eine Seniorenresidenz oder eine andere Wohnform, ist es notwenig, sich genauestens über die Kosten zu informieren.
Diese können sehr unterschiedlich sein und in die Berechnung werden einige Faktoren einbezogen, wie die Rente - und Pensionseinkommen, das Vermögen, natürlich das Angebot der Institution und oft auch der Träger - privat, öffentlich, gemeinnützig oder kirchlich.
Die Kosten in einem Heim gliedern sich in die Hotelkosten (Unterkunfts - und Pflegekosten), die Pflegekosten nach Pflege - Stufen, Investitionskosten, medizinische Sonderleistungen und Zusatzkosten.
Nur die Hotelkosten sind zu zahlen, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Darin inbegriffen sind Unterkunft, Vollpension, Wäscheservice, Zimmerreinigung und ein Animationsprogramm.
Diese Kosten sind abhängig von der Zimmergrösse :
Einerzimmer
Zweierzimmer
von der Ausstattung :
Eigenes Bad mit Dusche und WC
Eigenes WC und Gemeinschaftsdusche
von dem Komfort und den Angeboten der Institution :
ähnlich dem Komfortstandart in Hotels nach verschiedenen Katagorien. Normal bis Luxus.
von dem Betreiber:
Öffentlich
Gemeinnützig
Kirchlich
Privat
Die Pflege - Stufen
Im Falle einer Pflegebedürftigkeit, werden die Kosten nach der schwere der Pflegebedürftigkeit, den Pflege - Stufen, berechnet.
- Pflegestufe O : Es besteht Betreuungsbedarf jedoch unterhalb der Zeitaufwandschwelle, die als Voraussetzung für Leistungen der Pflegestufe 1 mind. verlangt wird. Das heißt nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre. Der Begriff hat nichts mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten.
- Pflegestufe 1 : erhebliche Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mind.
90 Min. pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Min. täglich entfallen. - Pflegestufe 2 : schwere Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mind.
180 Min. pro Tag. Auf die Grundpflege müssen mindestens 120 Min. täglich entfallen. - Pflegestufe 3 : schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mind.
300 Min. pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mind. 240 Min.
täglich entfallen. - Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren.
Der Leistungsbetrag der Pflegekassen liegt bei vollstationärer Pflege maximal bei:
- Pflegestufe 0 : 0 ,- Euro / Monat
- Pflegestufe 1 : 1.023 ,- Euro / Monat
- Pflegestufe 2 : 1.279 ,- Euro / Monat
- Pflegestufe 3 : 1.432 ,- Euro / Monat
Der Leistungsbeitrag Pflegestufe 3 bei vollstationärer Pflege wird bis 2012 schrittweise von 1.432,- auf 1.550,- Euro / Monat angehoben.
Der Leistungssatz der Pflegekassen liegt bei teilstationärer und ambulanter Pflege:
- Pflegestufe 1: 384 ,- Euro / Monat
- Pflegestufe 2: 921 ,- Euro / Monat
- Pflegestufe 3: 1.432 ,- Euro / Monat
Die Reform der Pflegeversicherung sieht vor, dass die ambulanten Pflegesätze bis 2012 für die
- Pflegestufe 1: auf 450,- Euro / Monat
- Pflegestufe 2: auf 1.100,- Euro / Monat
- Pflegestufe 3: auf 1.550,- Euro / Monat
schrittweise erhöht werden.
Dies gilt bei häuslicher Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung). Von der Pflegeversicherung wird dabei ein ambulant tätiger Pflegedienst bezahlt, der die Pflege zu Hause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht.
Aufenthaltskosten und Pflegekostenzuschüsse
Im Falle von festgestellter Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegestufe die pflegerischen Leistungen zur Höhe des Leistungsbetrages.
Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. In vielen Fällen besteht jedoch ein Anspruch auf aufstockende Leistungen der Sozialhilfe.
Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ( Hotelkosten ) müssen von den Pflegebedürftigen vollständig selbst getragen werden. Sie werden durch seine Einkünfte - in der Regel Rentenzahlungen - erbracht. Reichen diese nicht aus, tritt subsidiär der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege ein.
Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Sie sind in jeder Einrichtung - abhängig z.B. vom Alter und Ausstattung - unterschiedlich hoch. Zur Deckung dieser Kosten kann Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.
Die Investitionskosten sind vom Bewohner zu übernehmen, sofern die Pflegeeinrichtung nicht nach Landesrecht gefördert wird. Ist der Bewohner auf Hilfe zur Pflege angewiesen, übernimmt der Sozialhilfeträger die Investitionskosten als sogenanntes Pflegewohngeld.



