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Vollmacht

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Vollmacht

Die meisten Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, dass nahe Familienangehörige für sie automatisch Regelungen treffen oder Unterschriften leisten können, wenn sie - vielleicht auch nur vorübergehend - selbst nicht mehr in der Lage dazu sind.
Das stimmt nicht!
Selbst Kinder und Ehegatten müssen dazu vorher von Ihnen schriftlich mit einer (Vorsorge-) Vollmacht legitimiert worden sein. Sonst wird laut Betreuungsgesetz (BtG seit 1992, geändert 1999) das Vormundschaftsgericht Ihres Wohnortes eingeschaltet und bestimmt für Sie einen Betreuer bzw. eine Betreuerin (früher: Vormund oder auch Gebrechlichkeitspfleger). Typische Aufgabenkreise sind Aufenthaltsbestimmung, Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und medizinische Angelegenheiten, Geltendmachung von Renten- und Sozialansprüchen, rechtliche Angelegenheiten. Eine Vollmacht - für eine oder mehrere Vertrauenspersonen - verhindert dies. Sie kann für einzelne Aufgabenbereiche oder auch generell ausgestellt sein. Bei Vorsorge-Vollmachten kommen Sie - anders als bei der Patientenverfügung - in der Regel mit Vordrucken aus.

Eine VOLLMACHT regelt das WER einer persönlichen Willensvertretung, entweder unmittelbar oder erst mit Eintritt bestimmter Umstände (man spricht dann von einer Vorsorgevollmacht). Sie ist mit Betreuungsrechtsänderungsgesetzt (BtÄndG zum 1.1.1999) gesetzlich verankert. Der Vollmachtgeber muss voll geschäftsfähig sein. Vor allem, wenn eine (Vorsorge-)Vollmacht für finanzielle Angelegenheiten ausgestellt wird, setzt dies uneingeschränktes Vertrauen zur bevollmächtigten Person voraus. Denn sie kann schalten und walten, ohne von einem Amtsgericht eingesetzt bzw. kontrolliert zu werden. Soll sich die Vollmacht über Vermögen, Konten und vor allem über Immobiliengeschäfte erstrecken, ist dazu notariell eine Beurkundung bzw. Beglaubigung erforderlich.

Richtet sich an: Im Innenverhältnis an den Bevollmächtigten, im Außenverhältnis an alle beteiligten Behörden, Einrichtungen, Versicherungen, Vermieter, Geschäftspartner usw.

Sie finden hier zwei Musterformulare:

  1. 1.) für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten, inclusive Wohnungsangelegenheiten.
  2. 2.) für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten, inclusive Aufenthaltsbestimmung; diese Vollmacht wird auch als Gesundheitsvollmacht oder Patientenanwaltschaft bezeichnet.