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Betreuungsverfügung

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Die Betreuungsverfügung

Wer sicher sein möchte, dass seine Wünsche im Betreuungsfall tatsächlich beachtet werden, kann in gesunden Tagen Vorsorge treffen. 

Mit einer Betreuungsverfügung lässt sich festlegen, wer im Betreuungsfall die Betreuung übernehmen soll oder wer nicht. Das Vormundschaftsgericht ist an diese Verfügung weitestgehend gebunden.

Darüber hinaus lassen sich in einer Betreuungsverfügung weitere Anordnungen treffen: z. B. über die gewünschte medizinische oder pflegerische Betreuung oder die vom Betreuer zu respektierende Lebensgestaltung. Grundsätzlich kann in einer Betreuungsverfügung alles angeordnet werden, was im Betreuungsfall geschehen soll und was nicht.

Der Betreuer ist an die Verfügungen gebunden. Ausnahme: Die Anordnungen sind dem Betreuer nicht zuzumuten oder stehen dem Wohl des Betreuten entgegen.

Verfassen einer Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kann formlos sein. Doch es lohnt sich, einige Regeln einzuhalten: Dies erhöht die Chance, dass die formulierten Wünsche am Ende auch umgesetzt werden.

Entgegen vielfachem Missverständnis ist die Betreuungsverfügung keine Ergänzung, sondern die Alternative zur (Vorsorge-)Vollmacht.. Sie empfiehlt sich allenfalls in den beiden folgenden Fällen,
1.) wenn der Betroffene schon nicht mehr hinreichend geschäftsfähig ist, um eine Vollmacht zu erteilen oder
2.) wenn eine Person, der er volles Vertrauen entgegenbringt, nicht vorhanden ist.

  • Zu empfehlen ist die Schriftform. Handgeschrieben muss die Verfügung nicht unbedingt sein. Auf jeden Fall sollte sie eigenhändig unterschrieben werden.
  • Zur eigenen Absicherung sollten Sie das Schriftstück von zwei Zeugen unterschreiben lassen. Diese bestätigen, dass Sie zum Zeitpunkt des Verfassens noch im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren. Die Betreuungsverfügung ist über jeden Zweifel erhaben, wenn ein Notar mitgewirkt hat. Der Notar berät auch bei der Formulierung. Seine Unterschrift bestätigt die Geschäftsfähigkeit des Verfassers.
  • Sie sollten sich mit Personen Ihres Vertrauens frühzeitig über die wesentlichen Betreuungsinhalte verständigen. Die Übernahme von Betreuungsaufgaben muss freiwillig sein. Die Übereinstimmung in allen wichtigen Punkten ist Voraussetzung für eine gute Betreuung im Ernstfall.
  • Für den Fall, dass die vorgesehene Betreuungsperson ausfällt, kann man einen oder mehrere Ersatzbetreuer bestimmen.
  • Sie sollten sich auch über die gewünschte Betreuung im Pflegefall Gedanken machen: dazu gehört die bewusste Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Pflegeheim. Bevorzugte Einrichtungen können benannt werden, wenn sie im finanziell tragbaren Rahmen liegen.
    Auch die Pflege zu Hause kann verfügt werden. Mit der gewünschten Pflegeperson muss diese Entscheidung aber auf jeden Fall abgestimmt sein.
  • Die Verfügung kann bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Allerdings sollten die Bezugspersonen den Aufbewahrungsort kennen. Am besten ist, die Verfügung einer Vertrauensperson zu übergeben. Diese muss im Betreuungsfall die Verfügung so schnell wie möglich beim Vormundschaftsgericht abgeben. Das Vormundschaftsgericht setzt das Betreuungsverfahren in Gang.
  • Die Betreuungsverfügung können Sie jederzeit nach eigenem Wunsch ändern.