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Spekulations - besteuerung

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Spekulationsbesteuerung / Einkommenssteuer

Häufig wird mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Begriff der "Spekulationssteuer" in Zusammenhang gebracht.

Dabei handelt es sich aber um keine eigene Steuer, sondern um die Einkommensteuer, die bei Vorliegen eines so genannten "Spekulationsgeschäftes" im Sinn des Einkommensteuergesetzes anfällt.

Ein solches Spekulationsgeschäft liegt dann vor, wenn private Wirtschaftsgüter veräußert werden und bestimmte Fristen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht überschritten werden. Das Vorliegen einer Spekulationsabsicht ist unerheblich.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über jene Veräußerungstatbestände, die von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) als Spekulationsgeschäfte erfasst werden und eine Einkommensteuerpflicht auslösen können.

Was unterliegt der Spekulationsbesteuerung?

  • Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
  • Veräußerungsgeschäfte von anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren.
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung eines Wirtschaftsguts früher erfolgt als der Erwerb.
  • Termingeschäfte.

Innerhalb welchen Zeitraumes muss die Veräusserung versteuert werden?

Der Gewinn aus Veräusserungsgeschäften muss versteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Spekulationsfrist) :

Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte: Nicht mehr als 10 Jahre beträgt. (Ausnahme: Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden).

Andere Wirtschaftsgüter zB. Wertpapiere: Nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Dies gilt nicht für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nur mit Verlust veräußert werden können.

Termingeschäfte

Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung eines Wirtschaftsguts früher erfolgt als der Erwerb.

 

Was ist unter Anschaffung zu verstehen?

Unter Anschaffung ist jeder entgeltliche Erwerb zu verstehen, wobei für den Zeitpunkt der Anschaffung der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (zB Kauf, Tausch) entscheidend ist.

Auch der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums stellt eine Anschaffung dar.

Ebenso erfüllt die Veräußerung oder der Erwerb im Rahmen einer freiwilligen Versteigerung oder Zwangsversteigerung das Erfordernis einer Anschaffung bzw. Veräußerung im Rahmen des Spekulationstatbestandes.

Keine Anschaffung liegt bei Erwerb durch Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel und Wette vor. Jedoch besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Verwirklichung des Spekulationstatbestandes.

Ausnahme: Eigenheim und Eigentumswohnung

Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Spekulationsbesteuerung, wenn diese dem Veräußerer von der Anschaffung bis zur Veräußerung ununterbrochen und mindestens seit 2 Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Eine zwischenzeitige Vermietung des Eigenheimes bzw der Eigentumswohnung – aus welchen Gründen auch immer – beseitigt das Erfordernis des durchgehenden Hauptwohnsitzes.

Erbfall und Schenkung

Im Erbfall muss der Erblasser die Voraussetzungen (durchgehender Hauptwohnsitz seit der Anschaffung, mindestens jedoch 2 Jahre) für die Begünstigung erfüllt haben. Der Erbe kann das Eigenheim (Eigentumswohnung) sofort veräußern.
Ansonsten müssen die gesetzlichen Spekulationsfristen beachtet werden.
Diese Spekulationsfrist läuft unabhängig vom Tod des Erwerbers weiter. Ist die Frist im Erbfalle noch nicht abgelaufen, kann auch bei den Erben ein Spekulationsgewinn entstehen.

Wer ein Grundstück geschenkt bekommt oder es erbt, darf sich doppelt freuen. Die Spekulationsfrist begann mit dem Erwerb durch den Schenker oder Erblasser. Haben die Eltern das Haus in den sechziger Jahren gebaut oder gekauft, ist die Spekulationsfrist längst kein Thema mehr. Die Immobilie kann sofort veräußert werden, es fällt kein Spekulationsgewinn an.

Wie werden Spekulationseinkünfte ermittelt?

Die Ermittlung der Einkünfte hat für jedes Spekulationsgeschäft gesondert zu erfolgen:

Verkaufserlös

- Anschaffungskosten

- Herstellungsaufwendungen

- Instandsetzungsaufwendungen, soweit nicht bereits bei Vermietung und Verpachtung abgesetzt

- Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung

+ Absetzung für Abnutzung (AfA), die bereits bei Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgesetzt worden ist

+ steuerfreie Subventionen

= Spekulationsgewinn/-verlust

Nicht abzugsfähig sind Instandhaltungskosten und Betriebskosten.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsauskunft.