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Erbschafts - und Schenkungssteuer

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Erbschafts - und Schenkungsteuer

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer auf den Erbanfall und in ganz Deutschland gleich hoch. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden.

Die Höhe der Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es drei Steuerklassen:

Steuerklasse I
Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (d. h. zum Beispiel das Schenkungen von Kindern an die Eltern unter die Steuerklasse II fallen!)

Steuerklasse II
Sie gilt für Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und für den geschiedenen Ehegatten

Steuerklasse III
Sie gilt für alle übrigen Erwerber

Persönliche Freibeträge

    • für den Ehegatten 307.000 €
    • für Kinder und Stiefkinder 205.000 €
    • für Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 205.000 €
    • für Enkel und für die anderen Personen der Steuerklassen I je 51.200 €
    • für Personen der Steuerklasse II je 10.300 €
    • für Personen der Steuerklasse III je 5.200 €

Dem überlebenden Ehepartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:
Dieser beträgt

    • für den überlebenden Ehepartner 256.000,00 €,
    • für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300,00 € und 52.000,00 €.

Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Schenkungen, die ein Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die Schenkungen zu entrichten war bzw. zu zahlen wäre).

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben: 

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Wert des steuer-
pflichtigen Erwerbs
bis einschließlich

Vomhundertsatz
in der Steuerklasse

Euro

I

II

III

 

52.000 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

12

17

 

256.000 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

17

23

512.000

15

22

29

5.113.000

19

27

35

12.783.000

23

32

41

25.565.000

27

37

47

über 25.565.000

30

40

50